Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sebastian Díaz de León
1.Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich
aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen,
werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht
Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Auftragsproduktionen
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten
und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen,
dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die
Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte
Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der
Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos
arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der
Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder
gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.3 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder
aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen
Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der
Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die
der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten
Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem
Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei
Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt
die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten
die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3 Honorare und Nebenkosten
3.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur
anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als
15 % zu erwarten ist.
3.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu
erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich
die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden oder Tagessatz.
3.3 Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn
festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
3.4 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten,
die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für
Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen). Gesondert zu erstatten sind
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10997 berlin
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auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen)
oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
3.5 Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen
abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.6 Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
3.7 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung
und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt.
Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom
Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben
sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu
löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte
übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des
Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso
die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden
Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden
Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer
Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr
berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 €
beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere
Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges
Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen
Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 €
pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer
höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer 8.5 (Satz 2) der
Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete
Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger
ist als die Blockierungsgebühr.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich
festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die nach dem Vertrag
einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung
des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
5.2 Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-
, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der
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Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars
abhängig zu machen.
5.3 Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf
berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle
in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung
muss beim Bild erfolgen.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der
Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der
eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des
Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken
oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten
Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
7 Schutzrechte Dritter
7.1 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte,
Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der abgebildeten
Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der
Bilder durch den Fotografen (Ziffer 5.3) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf
Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
7.2 Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer
Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.1 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
7.3 Die Regelungen gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die
aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so
rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen
Einwilligungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die
Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
7.4 Ist der Auftraggeber selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, hat er die
Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 5.3) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch
Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen
Objekten zustehen.
8 Haftung und Schadensersatz
8.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der
Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher
Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
8.2 Der Fotograf haftet nicht für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er
nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
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8.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder
seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch
soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
8.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
8.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder
in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten
ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall
berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für
jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
8.6 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den Auftraggeber ist der
Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars
zu fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe das
Fünffache desjenigen Nutzungshonorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der
unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
(MFM) ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertragsstrafe das Fünffache seines üblichen
Nutzungshonorars fordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass er für die in Frage stehende
Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der MFM-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar
berechnet. Unabhängig davon, wie das Nutzungshonorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt
die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
8.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4 Satz
1) oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild (Ziffer 5.4 Satz 2), ist Ziffer 8.6 analog
anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht das Fünffache, sondern 100 % des
Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall zu zahlen sind. Dem
Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9 Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins
Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Sebastian Díaz de León, 2025