INDEX

Photographic work
Renée Gailhoustet & Jean Renaudie
Lacaton Vassal, Grand Parc & Maison Latapie
Inken Baller & Hinrich Baller
Hans Walter Müller
Floating University
Incidence
Solo de paso
Caracol, Chiapas, México
An der Urania 4–10
Berlin as a territory rather than a city
Oberweissbacher Lichterfest
Europa City Rollkoffer

Video work
Ghostly Tracks
Contaminations
Ivry-Affaires
Macht kaputt was euch kaputt macht!
Les Gonflables, une architecture portée par l’air


Collages
Ncaittuyre - Symbiotic City

About
Sebastian Díaz de León (he/him), born in Mexico City, lives in Berlin, where he engages in a spatial practice that intersects architecture, film, and photography. He explores existing structures to envision a socially and climate-just future, addressing contemporary spatial challenges. As part of the collective ufoufo, he co-edited the book "VISITING - Inken Baller & Hinrich Baller" (2022) and contributed to the accompanying exhibitions in Berlin, Hamburg, Kassel, and Zürich. Recent projects from the collective include ABRISSSTOP! (2023), which opposes building demolitions, and IVRY-AFFAIRES (2023), a video installation highlighting the stories of Ivry-sur-Seine's inhabitants. He currently teaches architectural design at Universität der Künste Berlin.

Contact for commissions & inquiries

email
sdiazdeleon

ufoufo.eu

ufoufo

andersurania.org

andersurania



Screenings

2024

IVRY–AFFAIRES at group exhibition Under Pressure, Adalbertstr 9 Berlin

Ghostly Tracks, at festival of well beeing, Mäusebunker Berlin

Macht kaputt was euch kaputt macht! at hallo kiosk hamburg
2023

IMAGE DE VILLE Festival,carte blanche,Aix en Provence

CONTAMINATIONS, at Climate Care Festival, Floating University, Berlin

IVRY–AFFAIRES at
Haus der Statistik, Berlin

IVRY–AFFAIRES
at Centre Jeanne- Hachette Ivry-sur-Seine, France

Macht kaputt was euch kaputt macht! - at Spektakel auf der Autobahn, own your city - urbane praxis woche, Berlin

Macht kaputt was euch kaputt macht!
at Delphi Space, Freiburg

Macht kaputt was euch kaputt macht! at Kurfürstenstr Berlin



Exhibitions
2024

Under Pressure, group exhibition at Adalbertstr 9 Berlin

Visiting Inken Baller & Hinrich Baller, at Architekturforum Zürich

Macht kaputt was euch kaputt macht!
at Profitopolis,
Museum der Dinge, Berlin


Visiting Inken Baller & Hinrich Baller
at Kunsthochschule Kassel

2023

Visiting Inken Baller & Hinrich Baller at freie Akademie der Künste Hamburg

ABRISSSTOP/Down with Demolition protest fest, performance, Film screening, Kurfürstenstr. Berlin


2022

Visiting Inken Baller & Hinrich Baller at DAZ Berlin

2020

Les Gonflables at KUNST RAUM STADT Univeristät der Künste berlin
2019

Oberweissbacher Lichterfest at making futures



Teaching

2023-2025 Lecturer at the chair of Prof. Stéphanie Bru, Universität der Künste Berlin

2020-2023 Lecturer at the chair of Prof. Jean-Philippe Vassal, Universität der Künste Berlin

2017-2020 Tutor at the chair of Prof. Jean-Philippe Vassal, Universität der Künste Berlin



Lectures/Talks
2025
Geschichten gegen Abriss, Vortragsreihe »TOMORROW’S. MENU« Horizonte, Bauhaus Universität Weimar

2024
Lecture and Discussion at Universidad Politécnica de Madrid in collaboration with the Swiss Federal Institute of Technology (ETH) on Invitation of Anne Lacaton, Madrid (ESP)

curators talk at architekturforum zürich

curators talk at Kunsthochschule Kassel
2023

Guest lecture at UdK Berlin, on invitation by summacumfemma

curators talk at freie akademie der künste hamburg

Visiting Inken Baller & Hinrich Baller, Talk at IEB, TU Braunschweig, Prof. Dan Schürch
2022

curators talk at DAZ



Residencies/Fundings
2023

Goethe Institut - visual arts project fund

Berliner Projektfonds Urbane Praxis



Publications

Visiting Inken Baller & Hinrich Baller,
Berlin 1966-89.
Verlag der Buchhandlung Franz und Walther König




Press

Kunstforum International Band 301
Zukunftsraum Urbanität 02/2025


Dé­mo­lir?, TRACÉS, Janvier 2025

arte twist (ab min.16:40) 29.09.2024

baunetz campus 30.09.2024
Neue Impulse für ein altes Institutsgebäude: Studio „Fun Palace des Mathématiques“

nextroom.at 01/2024:
ufo ufo - Initiative gegen Abriss
 

DBZ 02/2023: “Gebauten Raum erforschen“
 

Baunetz Campus: ”Einige Fragen an“


BauNetz.de, 07.12.2023: Substanzielles Umdenken ︎︎︎


Taz, 28.11.2023: Abrisspläne in der City West


Bauwelt,  24.2023: Endlich umdenken!︎︎︎

BauNetz.de , 20.11.2023: Allianz gegen Abrisse
︎︎︎

Tagesspiegel, 16.11.2023: Abriss an der Urania


Berliner Kurier,  16.11. 2023: Streit um Abriss

Berliner Zeitung, 16.11.2023: Umstrittener Abriss


Deutschlandfunk Kultur,  12.11.2023: “Petition gegen
Abriß an der Urania Berlin” ︎︎︎


nd, 9.11.2023: “Kahlschlag in Berlin”


taz, 23.02.2023: Rettet die West Platten↗


Tagesspiegel 22.02.2023: Kunst gegen Abriss↗


rbb abendschau, 10.04.2023: Umweltschonender Stadtumbau gefordert ↗


art in berlin, 03.03.2023: Monopoly goes real↗


dérive N° 87 (Apr - Juni / 2022): »Wir sind die
Architekten für die Situationen, wo die Sonne von unten scheint.« ↗


Tagesspiegel, 04.03.2023: Verdichter der Großstadt↗


Süddeutsche Zeitung, 09.04.2022: Ganz furchtbar überlegt


taz, 12.07.2022: Werkübersicht des Architekten-Duo Baller


monopol magazin, 16.06.2023: Architekten Inken und Hinrich Baller




Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingunen








Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sebastian Díaz de León

1.Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB).


1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Auftragsproduktionen

2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.


2.2 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.


2.3 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3 Honorare und Nebenkosten

3.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

3.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden oder Tagessatz.

3.3 Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.

3.4 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen). Gesondert zu erstatten sind

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auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.

3.5 Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

3.6 Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.

3.7 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4 Anforderung von Archivbildern

4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.

4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.

4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.

4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer 8.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.

5 Nutzungsrechte

5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

5.2 Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch- , Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der

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Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

5.3 Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.

5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

6 Digitale Bildverarbeitung

6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

7 Schutzrechte Dritter

7.1 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 5.3) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

7.2 Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.1 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

7.3 Die Regelungen gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

7.4 Ist der Auftraggeber selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, hat er die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 5.3) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten zustehen.

8 Haftung und Schadensersatz

8.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

8.2 Der Fotograf haftet nicht für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

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8.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.

8.6 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars zu fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe das Fünffache desjenigen Nutzungshonorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertragsstrafe das Fünffache seines üblichen Nutzungshonorars fordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass er für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der MFM-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie das Nutzungshonorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

8.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4 Satz 1) oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild (Ziffer 5.4 Satz 2), ist Ziffer 8.6 analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht das Fünffache, sondern 100 % des Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall zu zahlen sind. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

9 Statut und Gerichtsstand


9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Sebastian Díaz de León, 2025

2025 (c) sebastian díaz de león